Arbeitsschutz: jeder Arbeitgeber
Nach § 10 Abs. 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber die Maßnahmen treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind, und dabei auch andere anwesende Personen berücksichtigen. Nach § 10 Abs. 2 benennt er Beschäftigte, die diese Aufgaben übernehmen. Welche Maßnahmen nötig sind, ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Konkretisiert wird das in der Arbeitsstättenverordnung und den Technischen Regeln ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände und ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge.