Sicherheitsbeleuchtung
In notwendigen Fluren und Treppenräumen sowie auf dem Weg ins Freie, dazu eine Sicherheitsstromversorgung. Sie gilt unabhängig von der Bettenzahl.
Wann ein Beherbergungsbetrieb als Sonderbau gilt, welche Rettungswege und Sicherheitstechnik die Beherbergungsstättenverordnung fordert und wie sich die Schwellen je nach Bundesland unterscheiden.
Eine Beherbergungsstätte beherbergt Gäste, die die Räume und das Gebäude nicht so gut kennen wie Bewohner einer Wohnung. Deshalb gelten erhöhte Anforderungen an Rettungswege und Alarmierung. Nach der Musterbauordnung ist eine Beherbergungsstätte mit mehr als zwölf Gastbetten ein Sonderbau, also ab dem dreizehnten Bett.
Für Beherbergungsstätten gibt es eine eigene Verordnung. Die Muster-Beherbergungsstättenverordnung regelt Rettungswege, Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierung und den organisatorischen Brandschutz. Sie gilt für Häuser mit mehr als zwölf Gastbetten. Unterhalb dieser Grenze bleibt es bei den allgemeinen Anforderungen der Landesbauordnung nach Gebäudeklasse.
Wie immer im Sonderbau wird der Nachweis als Brandschutzkonzept geführt. Es beschreibt die Schutzziele und ihren Erfüllungsweg und wird im Genehmigungsverfahren geprüft. Maßgeblich ist die Landesbauordnung und die jeweilige Beherbergungsstättenverordnung des Standorts.
Die Bettenzahl entscheidet über mehrere Stufen. Sie bestimmt, ob überhaupt ein Sonderbau vorliegt, ob ein vereinfachter zweiter Rettungsweg genügt und ab wann eine Brandmeldeanlage und eine Brandschutzordnung Pflicht werden. Wichtig ist, die Schwelle für die Sonderbau-Einstufung nicht mit der Schwelle für die Rettungswege zu verwechseln.
| Größe | Rechtliche Folge |
|---|---|
| Bis zwölf Gastbetten | Kein Sonderbau, kleine Pension oder Gästehaus, Nachweis nach Gebäudeklasse |
| Mehr als zwölf Gastbetten | Sonderbau nach Musterbauordnung, Beherbergungsstättenverordnung greift |
| Mehr als dreißig Betten in einem nicht ebenerdigen Geschoss | Zweiter Rettungsweg über Feuerwehrgeräte nicht mehr zulässig, baulicher zweiter Weg nötig |
| Mehr als sechzig Gastbetten | Brandmeldeanlage, Brandfallsteuerung der Aufzüge und Brandschutzordnung gefordert |
Die Länder weichen bei der Sonderbau-Schwelle ab. In Bayern, Nordrhein-Westfalen und Hessen beginnt der Sonderbau erst bei mehr als dreißig Betten. In Baden-Württemberg gibt es keine eigene Beherbergungsstättenverordnung, dort gelten die Landesbauordnung und die Einzelfallprüfung der Baurechtsbehörde. Das Saarland und weitere Länder haben eigene Verordnungen ab mehr als zwölf Betten.
Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein. Innerhalb eines Geschosses dürfen beide über denselben notwendigen Flur führen. Der Gast soll sein Zimmer im Brandfall auch dann verlassen können, wenn ein Weg verraucht ist.
Bei Häusern mit insgesamt nicht mehr als sechzig Gastbetten kann als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle genügen. Das gilt jedoch nicht, wenn in einem nicht zu ebener Erde liegenden Geschoss mehr als dreißig Gastbetten vorhanden sind. Dann ist ein zweiter baulicher Rettungsweg erforderlich.
Das Konzept weist die Rettungswege für jedes Geschoss nach und ordnet ihnen die Bettenzahl zu. Diese Zuordnung ist die Grundlage für alle weiteren Festlegungen zur Sicherheitstechnik.
Die Sicherheitstechnik staffelt sich nach Größe des Hauses. Die Sicherheitsbeleuchtung ist bereits für alle erfassten Beherbergungsstätten vorgesehen, die Brandmeldeanlage erst ab einer größeren Bettenzahl. Im Konzept werden die Anlagen mit Schutzumfang benannt.
In notwendigen Fluren und Treppenräumen sowie auf dem Weg ins Freie, dazu eine Sicherheitsstromversorgung. Sie gilt unabhängig von der Bettenzahl.
Ab mehr als sechzig Gastbetten mit automatischen Meldern, mindestens in den notwendigen Fluren, und mit Handfeuermeldern. Kleinere Häuser arbeiten mit Rauchwarnmeldern je Zimmer.
Ab mehr als sechzig Gastbetten ist eine Brandfallsteuerung der Aufzüge gefordert, damit Kabinen im Alarmfall sicher in ein Geschoss fahren.
Auch beim Hotel ergänzt der organisatorische Brandschutz die Technik. Der Flucht- und Rettungswegplan im Zimmer richtet sich an Gäste, die das Haus nicht kennen. Die Brandschutzordnung und die jährliche Unterweisung richten sich an Betreiber und Personal.
In jedem Gästezimmer ist ein Plan anzubringen, der die Lage des Zimmers, den Verlauf der Rettungswege und das Alarmzeichen zeigt, bei Bedarf in den Sprachen der üblichen Gäste.
Bei mehr als sechzig Gastbetten ist eine Brandschutzordnung vorzusehen, abgestimmt mit der Brandschutzdienststelle. Sie regelt Verhalten und Zuständigkeiten im Brandfall.
Verantwortlich ist der Betreiber oder eine beauftragte Person. Eine baurechtliche Pflicht zu einem zertifizierten Brandschutzbeauftragten besteht daraus nicht.
Rettungswege sind frei zu halten. Gepäck, Mobiliar und Dekoration im Flur dürfen die nutzbare Breite nicht verringern.
Das Honorar bemisst sich nach Bruttogrundfläche, Nutzung und Schwierigkeitsgrad, üblich in Anlehnung an die Honorarschrift AHO Heft 17. Eine kleine Pension unterhalb der Sonderbau-Schwelle wird als regulärer Nachweis behandelt, ein Hotel oberhalb der Schwelle verlangt ein Konzept mit höherem Aufwand.
| Vorhaben | Festpreis | Form |
|---|---|---|
| Pension bis zwölf Betten | ab 490 Euro | Nachweis |
| Hotel ab dreizehn Betten | ab 1.690 Euro | Konzept |
| Hotel ab sechzig Betten mit Brandmeldeanlage | ab 2.990 Euro | Konzept |
Die Beträge sind unverbindliche Orientierung und steigen mit Größe und Komplexität des Hauses. Den verbindlichen Festpreis erhalten Sie nach dem Schnellcheck.
Die Dreißig-Betten-Grenze für den vereinfachten Rettungsweg wird mit der Sonderbau-Schwelle des Landes verwechselt. Beide haben unterschiedliche Folgen.
Die Pflicht zur Brandmeldeanlage beginnt erst bei mehr als sechzig Betten. Kleinere Häuser arbeiten mit Rauchwarnmeldern, brauchen aber Sicherheitsbeleuchtung.
Der Flucht- und Rettungswegplan im Gästezimmer wird vergessen, obwohl er für jede erfasste Beherbergungsstätte vorgesehen ist.
Es wird mit der Musterverordnung gerechnet, obwohl das Bundesland eine eigene Beherbergungsstättenverordnung oder eine abweichende Schwelle hat.
Grundlagen, Verordnungen und schutzzielorientiertes Konzept.
Sonderbau ab mehr als zehn Kindern, Spielflur und Rettungswege.
Immer Sonderbau, Lernbereiche und Muster Schulbau Richtlinie.
Was wann gefordert wird, mit Beispielen.
Wer einen Brandschutznachweis benötigt, prüft meist parallel den Wärmeschutz und den Schallschutz. Über die Partnerseiten erstellen Sie diese Unterlagen aus einer Hand.
Nach der Musterbauordnung ab mehr als zwölf Gastbetten. In Bayern, NRW und Hessen beginnt die Einstufung als Sonderbau erst bei mehr als dreißig Betten. Maßgeblich ist die Landesbauordnung.
Nein. Bis zwölf Gastbetten liegt kein Sonderbau vor, dort genügt ein Nachweis nach Gebäudeklasse. Die Rauchwarnmelderpflicht der Landesbauordnung gilt aber auch hier.
Nach der Beherbergungsstättenverordnung ab mehr als sechzig Gastbetten, mit automatischen Meldern und Handfeuermeldern. Kleinere Häuser arbeiten mit Rauchwarnmeldern je Zimmer.
Bei bis zu sechzig Betten kann eine mit Feuerwehrgeräten erreichbare Stelle als zweiter Weg genügen. Liegen in einem Obergeschoss mehr als dreißig Betten, ist ein zweiter baulicher Weg nötig.
Eine kleine Pension beginnt im Bereich von rund 490 Euro als Nachweis, ein Hotel als Konzept etwa ab 1.690 Euro. Die genaue Höhe richtet sich nach Größe und Komplexität.
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Betreiber, redaktionelle Verantwortung · Köln
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