Rauchwarnmelder
In Aufenthalts- und Schlafräumen empfohlen, ausgeführt nach anerkannten Regeln. Sie ersetzen keine Brandmeldeanlage, erhöhen aber die frühe Warnung.
Wann eine Kindertagesstätte als Sonderbau gilt, welche Rettungswege gefordert sind und wie das Brandschutzkonzept aufgebaut wird, mit den Besonderheiten in Bayern und Nordrhein-Westfalen.
Eine Kindertagesstätte ist baurechtlich ein Gebäude besonderer Nutzung. Die Musterbauordnung stuft Tageseinrichtungen für Kinder mit mehr als zehn Kindern als Sonderbau ein. Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder sind ausgenommen. Maßgeblich ist immer die Landesbauordnung Ihres Bundeslandes, die diese Schwelle übernimmt oder abweichend regelt.
Mit der Einstufung als Sonderbau wird der Brandschutz nicht über einen tabellarischen Nachweis geführt, sondern über ein Brandschutzkonzept. Es beschreibt Schutzziele, Rettungswege, Sicherheitstechnik und organisatorischen Brandschutz. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft dieses Konzept im Genehmigungsverfahren, in der Regel unter Mitwirkung einer für den Brandschutz qualifizierten Stelle.
Eine eigene Sonderbauverordnung allein für Kindertagesstätten gibt es nicht. Anders als Versammlungs- oder Beherbergungsstätten werden Kitas über die Landesbauordnung und ein objektbezogenes Konzept geregelt. Einzelne Länder haben dazu unverbindliche Leitfäden veröffentlicht, deren ältere Paragrafenverweise jedoch teils überholt sind.
Die Zehn-Kinder-Schwelle stammt aus der Musterbauordnung. Die Bundesländer haben sie überwiegend übernommen, ordnen sie aber unterschiedlichen Paragrafen und Nummern zu. Bayern weicht inhaltlich ab und kennt keine Zahlenschwelle. Prüfen Sie deshalb immer die Landesbauordnung des Standorts, nicht die Musterfassung.
| Regelung | Fundstelle | Schwelle und Besonderheit |
|---|---|---|
| Musterbauordnung | § 2 Absatz 4 MBO | Sonderbau ab mehr als zehn Kindern, bis zehn ausgenommen |
| Nordrhein-Westfalen | § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 | Großer Sonderbau ab mehr als zehn Kindern, Konzept im Baugenehmigungsverfahren |
| Bayern | Art. 2 Absatz 4 BayBO | Jede erlaubnispflichtige Kita ist Sonderbau, nur Tagespflege bis zehn Kinder ausgenommen |
| Baden-Württemberg | § 38 Absatz 2 LBO | Sonderbau, ausgenommen Einrichtungen und Tagespflege bis zehn Kinder |
In Bayern werden auch die Großtagespflege mit bis zu zehn gleichzeitig betreuten Kindern und die Kindertagespflege nicht als Kindertageseinrichtung behandelt. Entscheidend ist die sozialrechtliche Einstufung, also Betriebserlaubnis als Tageseinrichtung gegenüber Pflegeerlaubnis als Tagespflege.
Aus jedem Geschoss einer Kindertageseinrichtung müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie führen. Innerhalb eines Geschosses dürfen beide Rettungswege über denselben notwendigen Flur verlaufen. Aus den Gruppenräumen ist der direkte Ausgang ins Freie der sicherste Weg und wird in eingeschossigen Neubauten regelmäßig vorgesehen.
Viele Kitas nutzen ihren Flur zugleich als Spiel- und Aufenthaltsfläche. Dieser Spielflur enthält dann Brandlasten und ist kein klassischer notwendiger Flur mehr. Einer der Rettungswege aus den Gruppenräumen darf über den Spielflur führen, der zweite Rettungsweg jedoch nicht. Erforderlich ist ein weiterer Ausgang ins Freie, der unabhängig vom Spielflur erreichbar ist.
Dieser Punkt entscheidet häufig über die Genehmigungsfähigkeit. Das Konzept muss zeigen, dass die Kinder jeden Gruppenraum auf zwei voneinander unabhängigen Wegen verlassen können, auch wenn der Spielflur verraucht ist.
Bei einer Kinderkrippe ist davon auszugehen, dass die Kinder im Brandfall nicht selbst gehen, sondern einzeln vom Personal getragen werden müssen. Liegt eine Krippe in einem Obergeschoss, genügt deshalb kein Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr und keine Rutsche als zweiter Weg.
In diesem Fall sind beide Rettungswege aus dem Geschoss als Treppen auszubilden, damit das Personal sie wiederholt und in beiden Richtungen begehen kann. Diese Anforderung an die Selbstrettungsfähigkeit ist der zentrale Unterschied zwischen einer Krippe und einer Gruppe älterer Kindergartenkinder und sollte früh in der Planung geklärt werden.
Werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den baulichen Brandschutz eingehalten, ist eine automatische Brandmeldeanlage in der Regel nicht zwingend erforderlich. Eine Brandmeldeanlage kommt vor allem dann in Betracht, wenn sie eine Abweichung vom baulichen Brandschutz ausgleichen soll. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde, etwa bei mehrgeschossigen oder größeren Anlagen, weitergehende Technik verlangen.
In Aufenthalts- und Schlafräumen empfohlen, ausgeführt nach anerkannten Regeln. Sie ersetzen keine Brandmeldeanlage, erhöhen aber die frühe Warnung.
Nicht der Regelfall, sondern Mittel zur Kompensation. Wird sie vorgesehen, gehören Kategorie und Schutzumfang klar ins Konzept.
Ausgangstüren dürfen so ausgerüstet sein, dass Erwachsene sie jederzeit öffnen, Kinder jedoch nicht unbeaufsichtigt ins Freie gelangen.
Eine jederzeit erreichbare Möglichkeit, die Feuerwehr zu rufen, muss vorhanden sein. Diese organisatorische Festlegung gehört ebenfalls in das Konzept.
Der bauliche Brandschutz wird im Betrieb durch organisatorische Pflichten ergänzt. Grundlage sind die Unfallverhütungsvorschrift für Kindertageseinrichtungen und die zugehörige Branchenregel der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Pflichten begleiten die Einrichtung dauerhaft, nicht nur im Genehmigungsverfahren.
Für die Kita auszuarbeiten und dem Betreuungspersonal bekannt zu machen. Sie regelt Verhalten im Brandfall, Alarmierung und Zuständigkeiten.
Das Verhalten im Brandfall wird mit den Kindern geübt. Eine jährliche Alarm- und Räumungsübung ist üblich und sinnvoll.
Erforderlich, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung es verlangen. In größeren oder unübersichtlichen Einrichtungen ist er der Regelfall.
Verkehrs- und Fluchtwege sind dauerhaft frei zu halten. Möbel, Garderoben und Bastelmaterial dürfen die Wege nicht einengen.
Eine pauschale Preisliste gibt es nicht. Das Honorar richtet sich nach Bruttogrundfläche, Geschossigkeit, Nutzung und Schwierigkeitsgrad. Die folgenden Beträge sind grobe Orientierung im oberen Marktbereich, weil Kitas immer als Konzept geführt werden.
| Vorhaben | Festpreis | Form |
|---|---|---|
| Kita bis vier Gruppen, eingeschossig | ab 1.690 Euro | Konzept |
| Kita ab fünf Gruppen oder mehrgeschossig | ab 2.490 Euro | Konzept |
| Krippe mit Kindern unter drei im Obergeschoss | ab 2.990 Euro | Konzept |
Die Beträge sind unverbindliche Orientierung und hängen vom konkreten Aufwand ab. Den verbindlichen Festpreis erhalten Sie nach dem Schnellcheck.
Der zweite Rettungsweg führt unzulässig erneut über den Spielflur. Ohne unabhängigen Ausgang ins Freie scheitert die Prüfung.
Für nicht gehfähige Kleinkinder wird ein Feuerwehrweg als zweiter Rettungsweg eingeplant, obwohl zwei Treppen nötig sind.
Die Zehn-Kinder-Schwelle wird auf Bayern übertragen, wo jede erlaubnispflichtige Kita ohne Schwelle Sonderbau ist.
Brandschutzordnung, Räumungsübung und freie Fluchtwege fehlen. Der bauliche Brandschutz allein trägt den Betrieb nicht.
Grundlagen, Verordnungen und schutzzielorientiertes Konzept.
Beherbergungsstätte, Schwellen je Bundesland und Sicherheitstechnik.
Immer Sonderbau, Lernbereiche und Muster Schulbau Richtlinie.
Was wann gefordert wird, mit Beispielen.
Wer einen Brandschutznachweis benötigt, prüft meist parallel den Wärmeschutz und den Schallschutz. Über die Partnerseiten erstellen Sie diese Unterlagen aus einer Hand.
Nach der Musterbauordnung ab mehr als zehn Kindern. Bis zehn Kinder, auch in der Tagespflege, liegt kein Sonderbau vor. Maßgeblich ist die Landesbauordnung Ihres Bundeslandes.
Nein. In Bayern ist jede nach Sozialrecht erlaubnispflichtige Kindertageseinrichtung Sonderbau, ohne Zahlenschwelle. Nur Kindertagespflege und Großtagespflege bis zehn Kinder sind ausgenommen.
Aus jedem Geschoss müssen zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie führen. Über einen Spielflur darf nur einer dieser Wege geführt werden.
In der Regel nicht, wenn der bauliche Brandschutz eingehalten ist. Eine Brandmeldeanlage dient meist der Kompensation von Abweichungen. Im Einzelfall kann die Behörde mehr verlangen.
Je nach Größe und Aufwand beginnt es im Bereich von rund 1.690 Euro. Da Kitas als Sonderbau immer ein Konzept verlangen, liegt der Aufwand über dem eines tabellarischen Nachweises.
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