Richtlinie
Was die MLAR bei Leitungsdurchführungen verlangt
Gelesen haben wir die Muster Leitungsanlagen Richtlinie in der Fassung vom 10.02.2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 24. April 2026, veröffentlicht im Informationssystem der Bauministerkonferenz. Die Länder führen die MLAR mit eigenem Datum ein, deshalb kann in Ihrem Land noch eine ältere Fassung gelten. Die MLAR gilt für Leitungsanlagen in Rettungswegen, für die Führung von Leitungen durch Wände und Decken und für den Funktionserhalt elektrischer Leitungen im Brandfall. Lüftungsleitungen regelt sie nicht, dafür gibt es eine eigene Muster Richtlinie für Lüftungsanlagen.
Den Grundsatz enthält Abschnitt 4.1.2. Leitungen müssen entweder durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit haben wie die Wand oder Decke, oder innerhalb von Installationsschächten und Installationskanälen, die einschließlich ihrer Revisionsöffnungen ebenso feuerwiderstandsfähig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Eine Decke, die feuerbeständig sein muss, braucht also eine Abschottung, die ebenfalls 90 Minuten erreicht.
Abschnitt 4.1.3 regelt die Abstände. Der Mindestabstand zwischen Abschottungen, Schächten und Kanälen sowie zu anderen Durchführungen wie Lüftungsleitungen oder zu Feuerschutztüren ergibt sich aus dem jeweiligen Verwendbarkeitsnachweis oder Anwendbarkeitsnachweis. Fehlt dort eine Angabe, sind mindestens 50 mm einzuhalten.
| Bauaufsichtliche Anforderung | Kabelabschottung (DIN 4102-9) | Rohrabschottung (DIN 4102-11) |
| feuerhemmend | S 30 | R 30 |
| hochfeuerhemmend | S 60 | R 60 |
| feuerbeständig | S 90 | R 90 |
| Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten | S 120 | R 120 |
Quelle: Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Ausgabe 2021/1, Anhang 4, Abschnitt 6, Tabelle 6. Maßgeblich ist die im Land eingeführte Ausgabe.