Brandschutznachweis 24
Leitungsdurchführungen nach MLAR

Abschottungen: Brandschutz bei Kabel und Rohrdurchführungen

Führen Kabel oder Rohre durch eine Wand oder Decke mit Feuerwiderstand, muss die Öffnung so verschlossen werden, dass Feuer und Rauch nicht in den nächsten Abschnitt gelangen. Das verlangt § 40 der Musterbauordnung, die Einzelheiten regelt die Muster Leitungsanlagen Richtlinie (MLAR). Diese Seite zeigt, wann eine Abschottung Pflicht ist, welche Erleichterungen gelten, welcher Nachweis dahintersteht und was bei der Abnahme geprüft wird.

Rechtsgrundlage

Wann ist eine Abschottung Pflicht?

Grundlage ist § 40 Abs. 1 der Musterbauordnung (MBO, Fassung 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 26./27.09.2024). Danach dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen dagegen getroffen sind. Die Vorkehrung ist in der Praxis meist eine Abschottung, seltener ein feuerwiderstandsfähiger Installationsschacht.

Die Pflicht gilt nach demselben Absatz nicht in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, nicht innerhalb von Wohnungen und nicht innerhalb derselben Nutzungseinheit mit insgesamt höchstens 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen. Ob Ihr Gebäude in diese Gruppe fällt, hängt an Höhe, Zahl und Fläche der Nutzungseinheiten; die Einstufung erklärt die Seite Gebäudeklassen.

Für Brandwände kommt § 30 Abs. 7 MBO hinzu: Bauteile dürfen nur so weit in Brandwände eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird, und das gilt ausdrücklich auch für Leitungen und Leitungsschlitze. § 40 Abs. 2 MBO regelt außerdem Leitungen in notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren. Dort sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn der Raum im Brandfall ausreichend lang als Rettungsweg nutzbar bleibt.

Die MBO selbst gilt nicht unmittelbar. Maßgeblich ist die Bauordnung Ihres Landes und die dort eingeführte Fassung der MLAR, die in der Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen als technische Regel zu den Leitungsanlagen aufgeführt ist.

Kurz gefasst
  • Pflicht bei Wänden und Decken mit vorgeschriebenem Feuerwiderstand
  • Ausgenommen: Gebäudeklasse 1 und 2, innerhalb von Wohnungen, kleine Nutzungseinheiten
  • Abschottung mindestens so feuerwiderstandsfähig wie das Bauteil
  • Nachweis über Bauartgenehmigung oder Prüfzeugnis
  • Errichter bestätigt die Ausführung mit einer Übereinstimmungserklärung
Richtlinie

Was die MLAR bei Leitungsdurchführungen verlangt

Gelesen haben wir die Muster Leitungsanlagen Richtlinie in der Fassung vom 10.02.2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 24. April 2026, veröffentlicht im Informationssystem der Bauministerkonferenz. Die Länder führen die MLAR mit eigenem Datum ein, deshalb kann in Ihrem Land noch eine ältere Fassung gelten. Die MLAR gilt für Leitungsanlagen in Rettungswegen, für die Führung von Leitungen durch Wände und Decken und für den Funktionserhalt elektrischer Leitungen im Brandfall. Lüftungsleitungen regelt sie nicht, dafür gibt es eine eigene Muster Richtlinie für Lüftungsanlagen.

Den Grundsatz enthält Abschnitt 4.1.2. Leitungen müssen entweder durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit haben wie die Wand oder Decke, oder innerhalb von Installationsschächten und Installationskanälen, die einschließlich ihrer Revisionsöffnungen ebenso feuerwiderstandsfähig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Eine Decke, die feuerbeständig sein muss, braucht also eine Abschottung, die ebenfalls 90 Minuten erreicht.

Abschnitt 4.1.3 regelt die Abstände. Der Mindestabstand zwischen Abschottungen, Schächten und Kanälen sowie zu anderen Durchführungen wie Lüftungsleitungen oder zu Feuerschutztüren ergibt sich aus dem jeweiligen Verwendbarkeitsnachweis oder Anwendbarkeitsnachweis. Fehlt dort eine Angabe, sind mindestens 50 mm einzuhalten.

Bauaufsichtliche AnforderungKabelabschottung (DIN 4102-9)Rohrabschottung (DIN 4102-11)
feuerhemmendS 30R 30
hochfeuerhemmendS 60R 60
feuerbeständigS 90R 90
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 MinutenS 120R 120

Quelle: Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Ausgabe 2021/1, Anhang 4, Abschnitt 6, Tabelle 6. Maßgeblich ist die im Land eingeführte Ausgabe.

Erleichterungen

Erleichterungen für einzelne Leitungen nach MLAR

Nicht jede Durchführung braucht ein geprüftes System. Die Abschnitte 4.2 bis 4.4 der MLAR erlauben für bestimmte Fälle einfachere Lösungen, solange die genannten Grenzen eingehalten sind. Diese Erleichterungen sind kein Freibrief: Werden Durchmesser, Abstände oder Bauteildicken überschritten, gilt wieder der Grundsatz aus Abschnitt 4.1.

MLAR AbschnittWas erlaubt istBedingungen
4.2 feuerhemmende WändeEinzelne elektrische Leitungen, dicht gepackte Kabelbündel bis 50 mm Durchmesser, Rohre aus nichtbrennbaren BaustoffenNicht in Wänden notwendiger Treppenräume; Ringspalt vollständig mit nichtbrennbaren oder im Brandfall aufschäumenden Baustoffen füllen, Spalt höchstens 50 mm, Mineralfasern mit Schmelztemperatur mindestens 1.000 °C
4.3.1 gemeinsamer DurchbruchEinzelne elektrische Leitungen, nichtbrennbare Rohre bis 160 mm Außendurchmesser, brennbare Rohre bis 32 mm für nichtbrennbare MedienAbstand untereinander mindestens einfacher Durchmesser, bei brennbaren Rohren fünffacher Durchmesser; Bauteildicke mindestens 80 mm (feuerbeständig), 70 mm (hochfeuerhemmend), 60 mm (feuerhemmend); vollständig mit Zementmörtel oder Beton verschließen
4.3.2 eigene BohrungWie 4.3.1, jede Leitung in eigener ÖffnungRingspalt mit Mineralfasern (höchstens 50 mm) oder aufschäumendem Baustoff (höchstens 15 mm) vollständig verschließen
4.3.3 gedämmte RohreEinzelne Rohre nach 4.3.1 mit DämmungDämmung im Durchführungsbereich nichtbrennbar mit Schmelztemperatur mindestens 1.000 °C, Abstand zwischen den Dämmoberflächen und zu elektrischen Leitungen mindestens 50 mm
4.3.4 Rohre durch DeckenEinzelne Rohre bis 110 mm AußendurchmesserDurchgehend in eigenen, verschlossenen Schlitzen massiver Wände oder in Wandecken mit mineralischer Umkleidung nach den dort genannten Mindestdicken
4.4.1 KombischottWeitere Schottungen mit eigenem Nachweis in einem Mörtelschott mit abZGleicher Feuerwiderstand, mindestens 100 mm Abstand zwischen den Schottungen und zur Laibung, maximale Belegung des Kombischotts nicht überschreiten

Für die oft gesuchte Frage, wie Rohre durch eine Decke geführt werden dürfen, heißt das: Ein einzelnes Metallrohr kann unter den Bedingungen von 4.3.1 oder 4.3.2 ohne Systemabschottung durch eine ausreichend dicke Massivdecke laufen, wenn der Spalt richtig verschlossen ist. Kunststoffrohre über 32 mm, Rohrbündel und gedämmte Leitungen mit brennbarer Dämmung brauchen dagegen in aller Regel eine Rohrabschottung mit eigenem Nachweis.

Bauweisen

Kabelabschottung, Rohrabschottung und Kombischott

Abschottungen werden nach dem unterschieden, was hindurchgeführt wird. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) führt sie als eigene Gruppe Rohrabschottungen, Kabelabschottungen und Kombiabschottungen. Welche Bauweise im Einzelfall zulässig ist, entscheidet der jeweilige Nachweis, nicht die Optik.

Kabelabschottung

Für elektrische Leitungen und Kabeltrassen. Verbreitet sind Mörtelschotts und Weichschotts aus Mineralwolleplatten mit Brandschutzbeschichtung, kleinere Durchführungen werden auch mit aufschäumenden Massen, Kissen oder vorgefertigten Modulen verschlossen. Der Nachweis legt fest, welche Kabelarten, Durchmesser und Trassen erlaubt sind.

Rohrabschottung

Für Rohre aus Metall oder Kunststoff. Brennbare Rohre schmelzen im Brand weg, deshalb arbeiten Manschetten und Brandschutzbänder mit Baustoffen, die bei Hitze aufschäumen und die Öffnung verschließen. Bei nichtbrennbaren Rohren kommt es vor allem auf die Dämmung im Durchführungsbereich an.

Kombischott

Eine gemeinsame Öffnung für Kabel und Rohre, meist als Mörtelschott oder Weichschott. Nach MLAR Abschnitt 4.4.1 dürfen weitere Schottungen mit eigenem Nachweis eingefügt werden, wenn Abstände, Bauteilstärke und maximale Belegung stimmen und kein Hersteller die Kombination ausschließt.

Ein Sonderfall sind Mischinstallationen, also Metallrohre, an die brennbare Kunststoffrohre anschließen. Für sie gibt es nach Angabe des DIBt kein anerkanntes Prüfverfahren, deshalb ist der Anwendbarkeitsnachweis hier immer eine allgemeine Bauartgenehmigung. Lüftungsleitungen fallen nicht unter die MLAR; für sie gelten Brandschutzklappen oder andere Lösungen nach der Lüftungsanlagen Richtlinie.

Leichtbauwände

Kabeldurchführung im Trockenbau

Trockenbauwände sind als feuerhemmende oder feuerbeständige Trennwände verbreitet, und gerade dort entstehen nachträglich viele Durchbrüche. Ob eine Abschottung in eine leichte Trennwand eingebaut werden darf, steht im Nachweis des Systems. Die Bauartgenehmigungen, die wir gelesen haben, nennen dafür ausdrücklich die zulässigen Wandarten, etwa Ständerwände mit Stahlunterkonstruktion und beidseitiger Beplankung aus nichtbrennbaren gipsgebundenen Platten, mit Mindestdicke der Wand und teils mit zusätzlichen Ständern und Riegeln, die die Öffnung einfassen.

Für einzelne Kabel in feuerhemmenden Wänden erlaubt MLAR Abschnitt 4.2 die einfache Lösung: Der Spalt um Leitung oder Kabelbündel wird mit nichtbrennbarem oder im Brandfall aufschäumendem Baustoff vollständig gefüllt, sofern die umgebende Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und das Bündel höchstens 50 mm Durchmesser hat. Das gilt nicht für Wände notwendiger Treppenräume. Für feuerbeständige Trockenbauwände und für größere Trassen braucht es eine Kabelabschottung mit Nachweis für den Einbau in leichte Trennwände.

In Rettungswegen ist zusätzlich MLAR Abschnitt 3.2.1 zu beachten. Innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise dürfen dort nur Leitungen verlegt werden, die ausschließlich die Betriebsmittel in und an dieser Wand versorgen, etwa Schalter und Steckdosen. Eine Trasse, die im Hohlraum der Flurwand zu anderen Räumen läuft, ist dort nicht zulässig.

Nachweise

Verwendbarkeitsnachweis und Anwendbarkeitsnachweis

Eine Abschottung besteht aus Bauprodukten, etwa Mörtel, Platten oder Manschetten, und aus deren Einbau. Bauaufsichtlich gilt die Errichtung der Abschottung als Bauart. Das Bauprodukt braucht einen Verwendbarkeitsnachweis, die Bauart einen Anwendbarkeitsnachweis. Die Grundlagen stehen in §§ 16a, 18 und 19 MBO.

NachweisWofürWer erteilt
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)Bauprodukt, zum Beispiel ein BrandschutzmörtelDIBt
Allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)Errichtung der Abschottung als Bauart, auch für Produkte mit europäischer BewertungDIBt
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)Bauarten, die nach anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bei Abschottungen DIN 4102-9 oder DIN 4102-11Anerkannte Prüfstelle
Vorhabenbezogene BauartgenehmigungEinzelfall ohne allgemeinen NachweisOberste Bauaufsichtsbehörde des Landes

Produkte, die mit einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) auf den Markt kommen, sind europäisch klassifiziert. Das DIBt weist darauf hin, dass auch für diese Produkte für die Errichtung der Bauart in Deutschland eine allgemeine Bauartgenehmigung erforderlich ist. In der Praxis gibt es für Abschottungen häufig einen Bescheid, der Zulassung und Bauartgenehmigung kombiniert.

Der Bescheid legt fest, in welche Bauteile die Abschottung eingebaut werden darf, welche Mindestdicken, Abstände und Belegungen gelten und in welcher Reihenfolge gearbeitet wird. Nach den allgemeinen Bestimmungen der Bescheide muss dem Anwender eine Kopie zur Verfügung stehen, und der Bescheid muss an der Anwendungsstelle vorliegen. Im Brandschutznachweis wird deshalb nicht nur geschrieben, dass abgeschottet wird, sondern mit welchem nachgewiesenen System.

Dokumentation

Übereinstimmungserklärung und Kennzeichnung

Nach § 16a Abs. 5 MBO bedürfen Bauarten einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit der Bauartgenehmigung, dem Prüfzeugnis oder der technischen Baubestimmung. Bei Abschottungen erklärt das der Unternehmer, der sie errichtet hat. Die Bescheide des DIBt verlangen, dass er für jedes Bauvorhaben eine Übereinstimmungserklärung ausstellt und dem Bauherrn aushändigt, damit dieser sie bei Bedarf an die Bauaufsicht weitergeben kann.

Davon zu unterscheiden ist die Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach §§ 21 und 22 MBO. Sie betrifft das Bauprodukt selbst und wird durch das Übereinstimmungszeichen auf Produkt, Verpackung oder Lieferschein abgegeben. Für die Abnahme brauchen Sie beides: Produkte mit gültiger Kennzeichnung und die Erklärung des Errichters zur fertigen Abschottung.

Zusätzlich ist jede Abschottung nach den gelesenen Bescheiden mit einem dauerhaften Schild neben der Öffnung an Wand oder Decke zu kennzeichnen. Außerdem muss der Errichter den Auftraggeber schriftlich darauf hinweisen, dass die Schutzwirkung nur erhalten bleibt, wenn die Abschottung in ordnungsgemäßem Zustand gehalten wird.

Angaben auf dem Schild
  • Bezeichnung der Abschottung
  • Nummer der Bauartgenehmigung
  • Feuerwiderstandsfähigkeit, zum Beispiel feuerbeständig
  • Name des Errichters
  • Monat und Jahr der Errichtung

Nach Abschnitt 2.6 der gelesenen Bauartgenehmigungen; der Wortlaut kann je Bescheid abweichen.

Bestand

Nachbelegung: neue Kabel durch eine bestehende Abschottung

Im Betrieb kommen Leitungen hinzu, etwa für Netzwerk, Ladeinfrastruktur oder eine neue Heizung. Eine bestehende Abschottung darf dann nur so geöffnet und ergänzt werden, wie es ihr Nachweis vorsieht. Die Bescheide regeln das in einem eigenen Abschnitt zur Nachbelegung: Öffnungen dürfen etwa durch Bohrung hergestellt werden, sofern die zulässige Belegung das gestattet, und danach ist der bestimmungsgemäße Zustand in der gesamten Schottdicke wiederherzustellen.

Manche Systeme lassen sich auch als Reserveabschottung ohne Leitungen setzen, damit später nachbelegt werden kann. Ist die maximale Belegung erreicht oder das System nicht mehr bekannt, bleibt meist nur, die alte Abschottung zu ersetzen. Dokumentieren Sie jede Änderung mit Schild und neuer Übereinstimmungserklärung des ausführenden Betriebs, sonst lässt sich bei der nächsten Begehung nicht mehr belegen, dass die Wand ihre Funktion behält.

Häufig fällt das Problem erst bei einer Begehung im Bestand auf: Kabel liegen in offenen Durchbrüchen, Fugen sind mit Bauschaum ohne Nachweis gefüllt oder Kombischotts sind mit Fremdsystemen überbelegt. Ob und wie nachgerüstet werden muss, bewertet dann ein Brandschutzgutachten oder der Brandschutzplaner im Rahmen eines Umbaus.

Abnahme

Typische Prüfpunkte bei der Abnahme

Bei Bauüberwachung, Abnahme oder Prüfung durch Sachverständige werden Abschottungen meist stichprobenartig angesehen. Die folgenden Punkte ergeben sich aus MBO, MLAR und den Bestimmungen der Bescheide. Sie eignen sich auch als Checkliste für Ihre eigene Kontrolle vor dem Termin.

Unterlagen

Bescheid oder Prüfzeugnis des Systems liegt vor, Übereinstimmungserklärung des Errichters für jedes System, Kennzeichnung der Bauprodukte, Liste der Abschottungen mit Lage und Feuerwiderstand.

Klasse und Bauteil

Feuerwiderstand der Abschottung entspricht mindestens dem der Wand oder Decke, das Bauteil ist im Nachweis als Einbauort zugelassen, Mindestdicke von Wand oder Decke eingehalten.

Belegung und Abstände

Nur zugelassene Leitungsarten und Durchmesser, maximale Belegung nicht überschritten, Abstände zu anderen Abschottungen und Öffnungen nach Nachweis oder mindestens 50 mm.

Ausführung

Ringspalt vollständig verschlossen, keine sichtbaren Lücken, Manschetten und Bänder vollständig und richtig gesetzt, Schild dauerhaft neben der Abschottung angebracht.

Planung

Abschottungen im Brandschutznachweis

Im Brandschutznachweis legt der Planer fest, welche Wände und Decken raumabschließend sind und welchen Feuerwiderstand sie brauchen. Daraus folgt, wo Leitungen geschottet werden müssen und welche Klasse die Abschottung braucht. Wie Bauteile, Anschlüsse und Schottungen in einem Nachweis beschrieben werden, zeigt die Seite zum konstruktiven Brandschutznachweis.

In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, also bei vielen Ein und Zweifamilienhäusern, und innerhalb von Wohnungen verlangt § 40 Abs. 1 MBO keine Abschottung der Leitungen. Im Mehrfamilienhaus ab Gebäudeklasse 3 werden dagegen Wohnungstrennwände, Decken und Treppenraumwände feuerwiderstandsfähig, und jeder Steigstrang, jede Trasse und jedes Abwasserrohr durch diese Bauteile braucht eine Lösung nach MLAR. Eine Planung, die Schächte und Trassen früh festlegt, spart später viele Einzelschotts.

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FAQ

Häufige Fragen

Welche Vorschriften gelten für Kabel im Brandschutz?

Grundlage ist § 40 MBO in der Fassung Ihrer Landesbauordnung. Die Einzelheiten zu Leitungen in Rettungswegen, zu Durchführungen durch Wände und Decken und zum Funktionserhalt regelt die Muster Leitungsanlagen Richtlinie in der im Land eingeführten Fassung.

Wer darf eine Abschottung einbauen?

Den Einbau übernimmt in der Regel ein Fachbetrieb, der nach der Einbauanleitung des Systems arbeitet und anschließend die Übereinstimmungserklärung ausstellt. Ob besondere Anforderungen an den ausführenden Betrieb bestehen, steht im jeweiligen Bescheid.

Darf ich Bauschaum als Brandschutz bei einer Durchführung verwenden?

Nur, wenn genau dieser Schaum Teil eines Systems mit Bauartgenehmigung oder Prüfzeugnis für diese Anwendung ist. Gewöhnlicher Montageschaum ist kein Nachweis und kann die Feuerwiderstandsfähigkeit der Wand aufheben.

Brauche ich im Einfamilienhaus eine Abschottung für Rohre durch die Decke?

Nach § 40 Abs. 1 MBO nicht, weil Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und Leitungen innerhalb von Wohnungen ausgenommen sind. Für Brandwände zum Nachbarhaus gilt aber § 30 Abs. 7 MBO, Leitungen dürfen deren Feuerwiderstand nicht beeinträchtigen.

Was gilt für Leitungen einer Photovoltaikanlage über einer Brandwand?

MLAR Abschnitt 3.2.1 erlaubt, solche Leitungen einzeln oberhalb der Bedachung über Brandwände zu führen, wenn sie mit nichtbrennbaren, witterungsbeständigen Baustoffen umhüllt sind, die Enden dicht mineralisch verschlossen sind und die Umhüllung beidseitig mindestens 0,50 m ab der Wand reicht.

Wie lange ist eine Übereinstimmungserklärung gültig?

Sie bestätigt die Ausführung zum Zeitpunkt der Errichtung. Wird die Abschottung später geöffnet, nachbelegt oder beschädigt, muss der bestimmungsgemäße Zustand wiederhergestellt und die Änderung dokumentiert werden.

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Methodik

Über diese Inhalte, Quellen und Aktualisierung

Quellenbasis
  • Sonderbauverordnungen (SBauVO NRW, VStättVO)
  • Musterbauordnung MBO
  • Landesbauordnungen der 16 Bundesländer
  • DIN EN 13501 Klassifizierung
  • DIN 4102 Brandverhalten
Aktualisierung

Inhalte werden überprüft, wenn sich Vorschriften, Normen oder Förderlogik ändern. Stand dieser Seite: 30. Oktober 2026.

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